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  • · Fachbeitrag · Abgabefristen

    Der richtige Zeitpunkt und was er bedeutet

    von Dr. Karsten Webel, LL.M. (Indiana), Hamburg

    | Die Abgabefristen sind sowohl steuerlich als auch steuerstrafrechtlich bedeutsam. Ihre Einhaltung kann in beiden Verfahren über das Wohl und Wehe des Steuerpflichtigen entscheiden. Denn werden sie überschritten, stellt die Rechtsordnung Sanktionen bereit. Dieses Thema ist aufgrund der Corona-Pandemie aktuell, da der Gesetzgeber die Abgabefristen verändert und sich folglich die Grenze zwischen Gut und Böse verschoben hat. |

    1. Die steuerliche Bedeutung der Abgabefristen

    Nach § 149 Abs. 2 AO in der seit 2016 geltenden Form sind Steuererklärungen spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben. Aus § 109 Abs. 1 S. 1 AO folgt aber, dass das FA die Abgabefrist verlängern kann. Für Steuerpflichtige, die von Mitgliedern steuerberatender Berufe vertreten werden, gilt gem. § 149 Abs. 3 AO in den dort abschließend aufgezählten Fällen eine allgemeine Abgabefrist bis Ende Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Das FA kann aber nach Maßgabe des § 149 Abs. 4 AO auch anordnen, dass die Steuererklärung vorab abzugeben ist.

     

    Hält der Steuerpflichtige die jeweilige Abgabefrist nicht ein, kann das FA die Abgabe der Erklärung nach §§ 328 ff. AO erzwingen, sofern nicht ein Fall des § 393 Abs. 1 S. 2 und 3 AO vorliegt. Alternativ kann es nach Ablauf der Abgabefrist auch gem. § 162 AO eine Schätzung vornehmen, die allerdings die Abgabepflicht der jeweiligen Erklärung fortbestehen lässt, § 149 Abs. 1 S. 4 AO. Darüber hinaus muss i. d. R. von Amts wegen gem. § 152 Abs. 2 AO auch ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Nur in dem praktisch seltenen Fall, dass § 152 Abs. 2 AO nicht anwendbar ist, liegt die Festsetzung eines Verspätungszuschlags gem. § 152 Abs. 1 AO im Ermessen der Finanzbehörde.

         

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